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Abfallbeauftragter laut AWG

Das Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) verlangt von Betrieben mit mehr als 100 Mitarbeitern zwingend die Bestellung eines qualifizierten Abfallbeauftragten. Die Aufgaben eines solchen Abfallbeauftragten lassen aber keinen Zweifel darüber offen, dass auch kleinere Betriebe ohne entsprechendes Knowhow nicht auskommen:


Er hat:

  • die Einhaltung der abfallrechtlichen Bestimmungen zu überwachen
    den Betriebsinhaber über diesbezügliche Mängel unverzüglich zu informieren
    den Betriebsinhaber in abfallwirtschaftlichen Fragen zu beraten
    auf eine sinnvolle Organisation der Umsetzung der abfallrechtlichen Bestimmungen hinzuwirken
  • Neben der Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen bringt er dem Unternehmen aber eine Menge an Einsparungspotenzialen. Er bewirkt durch seine Arbeit Kostenreduktionen beim Einkauf - der Rohstoffverbrauch soll mengenmäßig reduziert werden, von der Qualität her sollen sie ungefährlich sein. Das wiederum erspart Kosten bei der Produktion (diverse Sicherheitsvorkehrungen) und vor allem bei der Entsorgung - weniger Abfälle und weniger gefährliche.
    Durch entsprechende Vorkehrungen zur Abfalltrennung können wieder erheblich Kosten eingespart werden - für Altstoffe wie Papier, Metalle, Glas, Holz und Kunststoffe bekommt der Betrieb noch Erträge beim Verkauf, anstatt hohe Entsorgungskosten zahlen zu müssen.
  • Das Umweltministerium hat für die Ausbildung von Abfallbeauftragten Mindestkriterien festgelegt. Nur jene Institutionen, die die Ausbildung gemäß dieser Richtlinie gewährleisten, können sich akkreditieren lassen. Unsere Schule ist seit einigen Jahren bereits akkreditiert und hat eine Reihe von - auch von der Wirtschaft anerkannten Abfallbeauftragten ausgebildet. Das entsprechende Zertifikat wird den SchülerInnen gemeinsam mit dem Reifeprüfungszeugnis im Rahmen eines feierlichen Aktes übergeben.

    Diese Zusatzqualifikation ist verständlicherweise bei Bewerbungen eine wesentliches Kriterium.

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